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Abfindungsrechner

 

Hier finden Sie mehrere Abfindungsrechner, mit denen Sie kostenlos die Einkommensteuer und die Lohnsteuer insbesondere für die Jahre 2016 und 2017 auf Ihre Abfindung berechnen können. Außerdem erklären wir die steuerliche Begünstigung der Abfindung durch die sog. Fünftelregelung. Zusätzlich erhalten Sie Steuertipps, wie Sie bei einer Abfindungszahlung Steuern sparen können.



Tipp: Die Berechnung der Lohnsteuer und der Nettoauszahlung sollten Sie bereits vom Arbeitgeber erhalten. Viel interessanter ist die Einkommensteuer, die die effektive Steuerbelastung darstellt. Mit unseren Abfindungsrechnern können Sie sowohl die Lohnsteuer als auch die effektive Einkommensteuer auf Ihre Abfindung ausrechnen. Außerdem können Sie die Steuer bei normaler Besteuerung und bei Anwendung der Fünftelregelung berechnen.


Online Abfindungsrechner mit Fünftelregel

Der Abfindungsrechner berechnet die Einkommensteuer auf Abfindungen ab 1999 bis 2017 mit Fünftelregelung. Außerdem wird berechnet, ob sich die Verteilung der Abfindung auf zwei Jahre günstiger ist, als die Fünftelregelung. Hierfür muss der Arbeitgeber aber auch bereit sein, die Abfindung in Raten zu bezahlen. Sie können auch eine Berechnung für eine andere Aufteilung der Abfindung anfordern.

Bitte geben Sie ein:

  • Höhe der Abfindung
  • Jahr der Abfindungszahlung
  • Einkünfte (z.B. Gehalt) im Besteuerungsjahr
  • Steuerfreie Einkünfte die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z.B. Arbeitslosengeld)

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass beim zu versteuerndem Einkommen die Werbungskosten, Sonderausgaben etc. bereits abgezogen sein müssen. Nur die Abfindung ist steuerbegünstigt, nicht jedoch andere Lohnbestandteile, wie nachgezahlter Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütungen etc. Bitte tragen Sie daher den laufenden Lohn neben der Abfindungszahlung als Bruttolohn ein.

Abfindungsrechner mit Fünftelregelung




Abfindungsbetrag
Abfindungsjahr
Veranlagungsjahr
Tabelle
zu versteuerndes Einkommen (ohne Abfindung)
steuerfreie Einkünfte unter Progressionsvorbehalt


Anrede
Vor-/Nachname
Straße/Hausnr.
PLZ/Ort
Bundesland
Telefon
Telefax
eMail-Adresse

Tipp: Sie können auch das Einkommen variieren und so die mögliche Steuerersparnis berechnen. Außerdem können Sie auch die Steuer bei einem negativen Einkommen (Verlust) berechnen.


Weitere Abfindungsrechner:

  • Abfindungsrechner 2 (Lohnsteuerrechner) berechnet wie hoch die Lohnsteuer ist und die Netto-Abfindung.
  • Abfindungsrechner 3 (Einkommensteuerrechner)) berechnet, wie hoch die die endgültige Steuerbelastung mit Einkommensteuer ist. Letztendlich ist nur die Einkommensteuer entscheidend.
  • Abfindungsrechner 4 ist eine Steuerrechner mit/ für die Einkommensteuererklärung.
  • Abfindungsrechner 5 berechnet die optimale Verteilung der Abfindung auf zwei Jahre. Diese Berechnung können Sie vom Steuerberater anfordern.

Lohnsteuer auf Abfindung

Die Versteuerung von Abfindungen erfolgt zunächst beim Arbeitgeber bei Auszahlung durch den Abzug der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber berechnet die Lohnsteuer auf Grund der Abzugsmerkmale auf der (elektronischen) Lohnsteuerkarte und führt die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Dabei wird der Arbeitgeber die Abfindung in der Regel steuerlich begünstigt mit der Fünftelregelung besteuern (Tarifermäßigung). Steuertippp: Sie können Lohnsteuer sparen, wenn Sie einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte vor Auszahlung der Abfindung eintragen lassen. Ferner muss der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung auch den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn gem. R 39b LStR zu Grunde legen. Dies erfolgt auf Basis der Angaben des Arbeitnehmers. Sofern der Arbeitnehmer keine Angaben macht, ist der bisher gezahlte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Eine Hochrechnung kann entfallen, wenn mit keinem weiteren Zufluss von Arbeitslohn im Kalenderjahr etwa wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit zu rechnen ist. Wenn der Arbeitgeber erkennen kann, dass die Abfindung mit dem Arbeitslohn zu einer Zusammenballung von Einkünften im Jahr der Abfindungszahlung führt, so ist er verpflichtet, die Tarifermäßigung durch die Fünftelregelung bei der Abfindungsbesteuerung anzuwenden. Der Arbeitnehmer kann aber auch beim Arbeitgeber die Trarifermäßigung beantragen. Hierfür muss er die Einkünfte, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führen, dem Arbeitgeber mitteilen.

Die Lohnsteuer auf die Abfindung und den (Netto-) Auszahlungsbetrag können Sie einfach und schnell mit unserem Lohnsteuerrechner ermitteln. Der Abfindungsrechner berechnet die Lohnsteuer sowohl als Sonstigen Bezug als auch nach der sogenannten Fünftelregelung. Bei der Fünftelregelung wird berücksichtigt, dass eine Entlassungsabfindung nicht mehr zur Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale gehört (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Abfindungsrechner 1 - Lohnsteuer Lohnsteuerrechner

 

Einkommensteuer auf Abfindung

Die Versteuerung der Abfindung findet bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt statt. Durch den Einkommensteuerbescheid wird die endgültige Steuer auf die Abfindung ermittelt. In der Einkommensteuerveranlagung wird auch entschieden, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt. Wenn Sie berechnen möchten, ob sich eine Einkommensteuererklärung für Sie lohnt, dann können Sie das schnell und einfach online berechnen.

Die Einkommensteuer auf die Abfindung können Sie einfach und schnell mit unserem Einkommensteuerrechner berechnen: Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie den Steuersatz auf Abfindungen ab 1999 bis 2017

Abfindungsrechner 2 - Einkommensteuer
Abfindungsrechner

Hinweis: Da die Kappungsgrenzen der Kichensteuer je nach Diözöse verschieden sind, können diese bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Erkundigen Sie sich bitte bei ihrem Kichensteueramt. Steuertipp: Eventuell kommt ein Kirchenaustritt im Jahr der Abfindungszahlung in Betracht. So können Sie zumindest teilweise die Kirchensteuer auf die Abfindung sparen.

Top Abfindungsrechner


Abfindungshöhe und Abfindungsberechnung

Ein genereller Anspruch auf eine Abfindung gibt es im Gesetz nicht. Dennoch kann es Fälle geben in denen ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht. Nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann der Arbeitgeber einen freiwilligen Vorschlag einer Abfindung machen.

Das Gesetz sieht eine Abfindungshöhe von einem halben Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung vor. Gemäß §§ 9, 10 KSchG kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn die Kündigung zwar unwirksam war und die Fortsetzung aber unzumutbar ist.

§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Es gibt Abfindungsrechner mit denen Sie prüfen können, ob eine Abfindung angemessen ist (Abfindungsberechnung). Es gibt allerdings keine feststehende "Abfindungsformel". Die Abfindungshöhe lässt sich daher nicht mit einem Abfindungsrechner genau bestimmen, sondern nur richtungsweisend, da es für die Berechnung keine feststehende Abfindungsformel gibt. Die Höhe der gezahlten Abfindungen hängt von vielen Faktoren ab, insbesondere auch von den Aussichten einer Kündigungsschutzklage und letztendlich auch vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers.

Die Höhe einer Abfindung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Höhe des Gehalts
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Größe des Arbeitgebers
  • Lebensalter, Familienstand, Behinderung usw.
  • Region
  • Branche

Außerdem ist die Höhe der Abfindung abhängig davon, ob die Abfindung im Zusammenhang steht mit

  • einer Kündigung nach § 1 a KSchG
  • einem Aufhebungsvertrag
  • einem Sozialplan
  • einem arbeitsgerichtlichen Vergleichsangebot

Die meisten Abfindungszahlungen beruhen auf einem Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder individuell ausgehandeltem Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Arbeitsgerichte legen für die Abfindungsberechnung bei einem Vergleich oftmals einen Faktor von 0,5 Gehältern pro Jahr pro Betriebszugehörigkeit zu Grunde. Die Abfindungshöhe liegt bei einem Aufhebungsvertrag daher in der Regel mindestens bzw. über einem halben Gehalt, da ein Arbeitsgerichtsprozess in der Regel vermieden werden soll. Bei Sozialplänen liegen die Abfindungen meist über einem halben Gehalt und können bis zu 2 Gehältern betragen.

Hinweis: Gemäß Urteil des Bundessozialgerichts ist von einer Sperrzeit abzusehen, wenn in einem Aufhebungsvertrag eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehältern vereinbart ist. Wenn Sie oder Ihr Anwalt also besser verhandeln oder Ihr Arbeitgeber großzügiger ist, müssen Sie mit einer Sperrzeit rechnen.

Bevor Sie ein Abfindungsangebot annehmen, sollten Sie den Aufhebungsvertrag neben der Angemessenheit der Abfindung auch auf steuerrechtliche, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Gesichtspunkte (z.B. Fünftelregelung, Sperrzeit, Sozialversicherungspflicht, usw.) prüfen lassen. Außerdem sollten Sie sich steuerlich beraten lassen, wie die Steuerzahlung auf Ihre Abfindung vermieden bzw. minimiert werden kann. Hier finden Sie einen Steuerberater, der sich auf Steuerberatung zum Thema Abfindung spezialisiert hat.

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Die Versteuerung der Abfindung - Fünftelregelung

Trarifermäßigung durch Fünftelregelung

Nur unter bestimmten Voraussetzungen sind Abfindungen durch die Tarifermäßigung durch die so genannte Fünftelregelung Steuer begünstigt. Die gesetzliche Vorschrift für die Fünftelregelung findet sich in § 34 EStG. Eine Steuerermäßigung gem. § 34 EStG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder das Nichtausüben einer Tätigkeit im Sinne von § 24 EStG handelt. Das ist in der Regel bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber der Fall. Voraussetzung ist allerdings, dass der Aufhebungsvertrag durch Druck des Arbeitgebers und nicht freiwillig abgeschlossen wurde. Die Anwendung der Fünftelregelung kommt zum Beispiel neben einer Entlassungsentschädigung auf für eine Karenzentschädigung oder eine Entschädigung wegen Wettbewerbsverbot in Betracht.

Durch Fünftelregelung soll der durch die Zusammenballung der Einkünfte nachteilige Progressionseffekt einer Abfindungzahlung gemildert werden. Voraussetzung für diese Tarifermäßigung ist daher eine sog. Zusammenballung der Einkünfte in einem Kalenderjahr. Die Milderung der Steuerprogression wird durch die Fünftelung der Abfindung erreicht, d.h. es wird nur ein Fünftel zum Einkommen hinzu gerechnet und die darauf entfallende Mehr-Steuer dann mit fünf multipliziert. Bei normaler Besteuerung würde sich wegen der Steuerprogression eine höhere Steuer errechnen, da vier Fünftel der Abfindung nicht in die Steuerprogression eingehen. Ausnahme: Die Fünftelregelung führt zu keiner Steuerermäßigung, wenn der sog. Grenzsteuersatz für das zu versteuernde Einkommen mit dem Fünftel bereits über dem Spitzensteuersatz liegt. Die Steuerberechnung mit der Fünftelregelung wird bei negativen Einkommen und bei Einnahmen die unter dem Progressionsvorbehalt liegen oftmals vom Finanzamt falsch angewendet. Hier sollten Sie sich steuerlichen Rat einholen.

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Aktuelle Rechtsprechung zur Abfindungsbesteuerung

Rechtsprechung und weitere Infos zur Abfindung finden Sie auf unserem Steuerblog